Sie haben widerspruch gegen unseren bescheid vom 16.01.2013 eingelegt. Bitte gestatten sie uns, dass wir Ihnen hierzu unsere rechtsauffassung erläutern.
Es besteht kein anspruch auf die beantragte rente aus der deutschen gesetzlichen rentenversicherung, weil hier für die zeit vom 22.8.1987 bis 12.9.1990 keine deutschen versicherungszeiten vorhanden sind.
ein rentenanspruch kann daher auch nicht allein durch die von ihnen in japan zurückgelegten versicherungszeiten entstehen, da zur erfüllung der wartezeit nach dem deutsch-japanischen abkommen deutsche und japanische versicherungszeiten zusammenzurechnen sind. Infolge fehlender deutscher versicherungszeiten kann daher eine zusammenrechnung nicht erfolgen.
Im übrigen möchten wir darauf hinweisen, dass in dem o.g. Zeitraum Beiträge zur japanischen Sozialversicherung vorliegen, so dass davon auszugehen ist, dass Sie während des Aufenthalts in Deutschland im Rahmen der Entsendung - nach Rückfrage bei ”YYYYY GmbH" -weiterhin sozialversicherungspflichtig in Ihrem Heimatland Japan blieben.
Bitte überlegen Sie vor diesem Hintergrund, ob Sie Ihren Widerspruch zurücknehmen.
Sollten Sie sich zu einer Rücknahme des Widerspruchs entschließen, verwenden Sie bitte die vorbereitete Erklärung. Sie müssen sie lediglich unterschreiben und dann an uns absenden. Bitte antworten Sie uns bis zum 05.07.2013.
派遣枠のドイツ滞在期間は、YYYYY会社への問い合わせによれば、
母国日本における社会保険加入義務は継続しています
上記を踏まえたうえで、異議を取り消すかお考えになってください。
異議の取り消しを決定するには、あなたの準備説明が必要です。これらのことに対し同意し、当方に発送してください。2013年7月5日までに返答をお待ちしております。
大変わかり易い翻訳ありがとうございます!